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Pflegegrad 3

Pflegegrad 3 –
schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

Pflegegrad 3 steht in der Mitte der fünfstufigen Skala der Pflegegrade und signalisiert eine „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“. Aber was impliziert das genau für Betroffene? Wie kann man diesen Pflegegrad erreichen, und welche finanziellen Unterstützungen sowie Dienstleistungen stehen Personen mit Pflegegrad 3 zu?

Bei Cura Optima legen wir großen Wert darauf, Licht ins Dunkel der Voraussetzungen für den Erhalt von Pflegegrad 3 zu bringen. Wir erläutern detailliert, wie der Bewertungsprozess abläuft und welche Schritte notwendig sind, um als pflegebedürftig mit einem Pflegegrad 3 anerkannt zu werden. Zudem geben wir einen umfassenden Überblick über die verschiedenen Unterstützungsleistungen und finanziellen Mittel, die mit diesem Pflegegrad von der Pflegeversicherung bereitgestellt werden.

Was genau definiert Pflegegrad 3?

Pflegegrad 3 wird vergeben, wenn eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“ vorliegt. Das bedeutet, dass Personen, die in ihrem Pflegegutachten zwischen 47,5 und knapp unter 70 Punkte für ihre eingeschränkte Selbstständigkeit erzielen, diesen Pflegegrad zugesprochen bekommen.¹ Mit dem Erreichen von Pflegegrad 3 stehen Betroffenen bestimmte Leistungen der Pflegeversicherung zu, die darauf abzielen, ihren Alltag zu erleichtern und ihnen eine angemessene Unterstützung zu bieten.

Im Rahmen der Pflegebegutachtung wird das Ausmaß der Selbstständigkeit einer Person eingehend bewertet. Anders als in der Vergangenheit, als der erforderliche Pflegeaufwand eine zentrale Rolle spielte, ist dieser Aspekt heute nicht mehr ausschlaggebend für die Einstufung. Basierend auf den Ergebnissen des Pflegegutachtens fällt die Pflegekasse eine Entscheidung über die Zuordnung des entsprechenden Pflegegrades. Dieser Prozess gewährleistet, dass individuelle Bedürfnisse und Einschränkungen angemessen berücksichtigt werden, um jedem Einzelnen die passende Unterstützung im Rahmen der Pflegeversicherung zu sichern. Durch die Einführung dieses Systems wird ein fairer und bedarfsgerechter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung für Personen mit Pflegegrad sichergestellt.

Pflegegrad 3 - die Voraussetzungen

Um einen Pflegegrad – speziell Pflegegrad 3 oder einen anderen – zu erhalten, ist es erforderlich, einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse einzureichen. Im Anschluss daran wird ein Fachexperte beauftragt, ein Pflegegutachten auf Basis des „Neuen Begutachtungsassessments (NBA)“ zu erstellen.² Dieses moderne Bewertungsverfahren ist maßgeblich für die Ermittlung Ihres individuellen Pflegebedarfs und die Zuordnung zum entsprechenden Pflegegrad. Es bildet die Grundlage für die Entscheidung Ihrer Pflegeversicherung über die Gewährung von Pflegeleistungen.

Während der Bewertung für einen Pflegegrad, speziell bei der Einschätzung für Pflegegrad 3, können Personen bis zu 100 Punkte für ihre eingeschränkte Selbstständigkeit erhalten.¹ Diese Bewertung beruht auf sechs verschiedenen Bereichen, die jeweils unterschiedlich stark in die Gesamtpunktzahl einfließen. Bei der Pflege von Kindern oder in Fällen mit speziellen Versorgungsbedürfnissen gelten besondere Regelungen. Diese differenzierte Bewertungsmethode sorgt dafür, dass der individuelle Unterstützungsbedarf genau erfasst und der passende Pflegegrad zugeordnet wird.

Welche Kriterien sind zu erfüllen?

Bei der Pflegebegutachtung, die für die Einstufung in Pflegegrad 3 entscheidend ist, werden sechs zentrale Lebensbereiche untersucht, um das Ausmaß der Selbstständigkeit zu bewerten:

1. Mobilität: Untersucht wird, inwieweit die zu begutachtende Person sich selbständig bewegen kann, einschließlich der Fähigkeit, zu stehen, zu sitzen und Treppen zu bewältigen.

2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Die Bewertung umfasst die Orientierungsfähigkeit im Alltag, Entscheidungsfähigkeit, Risikoerkennung sowie die Fähigkeit zur Kommunikation und Bedürfnisäußerung.

3. Verhaltensweisen und psychische Probleme: Hier wird der Unterstützungsbedarf bei psychischen Problemen wie Aggressionen, Ängsten, Wahnvorstellungen oder dem Umgang mit Eigentumsbeschädigung erfasst.

4. Selbstversorgung: Beurteilt wird, wie eigenständig die Person Aktivitäten der täglichen Pflege wie Waschen, Ankleiden und Ernährung durchführen kann.

5. Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen: Es wird ermittelt, welche Unterstützung bei der Handhabung von Krankheiten, Therapien und medizinischen Maßnahmen notwendig ist.

6. Alltagsgestaltung und soziale Kontakte: Bewertet wird, wie selbstständig der Alltag organisiert, Freizeitaktivitäten nachgegangen und soziale Beziehungen gepflegt werden können.

Für jedes dieser sechs Module gibt es bis zu 16 spezifische Kriterien, die in der Begutachtung einzeln bewertet werden. Die daraus resultierenden Punktzahlen für jedes Modul werden zusammengezählt und gewichtet, um die Gesamtpunktzahl zu ermitteln, die dann für die Zuweisung des Pflegegrads ausschlaggebend ist.

Beanspruchbare Leistungen bei Pflegegrad 3

Individuen, die mit dem Pflegegrad 3 eingestuft werden, finden sich oft in einer Situation wieder, in der sie für zahlreiche tägliche Verrichtungen auf Unterstützung angewiesen sind. Aus diesem Grund steht Personen mit diesem Pflegegrad die Möglichkeit offen, auf das gesamte Spektrum der verfügbaren Pflegeleistungen zurückzugreifen, auch wenn bei einigen dieser Leistungen die maximalen Zuschussbeträge noch gewissen Beschränkungen unterliegen.³

Im direkten Vergleich zu Pflegegrad 2 profitieren Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 von erhöhten Leistungsansprüchen in verschiedenen Bereichen. Dazu zählen das Pflegegeld, die Pflegesachleistungen, Angebote der Tages- und Nachtpflege sowie die Unterstützungen für die stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim. Diese gesteigerten Ansprüche spiegeln den höheren Unterstützungsbedarf wider, der mit der Einstufung in einen höheren Pflegegrad einhergeht.

Pflegegrad 3 - Ansprüche auf Pflegegeld und weitere Leistungen

  • Mit Pflegegrad 3 steht Ihnen Pflegegeld von 573 Euro pro Monat zur Verfügung. Diese Summe soll die häusliche Pflege erleichtern und kann für individuelle Bedürfnisse genutzt werden.

  • Personen mit Pflegegrad 3 haben das Recht auf Pflegesachleistungen bis zu einem Wert von 1432 Euro monatlich. Diese Mittel können für professionelle Pflegedienste genutzt werden, um die häusliche Pflege zu unterstützen und zu ergänzen.

  • Bei Pflegegrad 3 steht Ihnen eine jährliche Unterstützung von 1612 Euro für die Verhinderungspflege zu. Diese finanzielle Hilfe ermöglicht es, Ersatzpflege zu organisieren, falls die reguläre Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert ist.

  • Betroffene mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf finanzielle Hilfe für die Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro pro Jahr. Diese Unterstützung dient dazu, eine vorübergehende vollstationäre Pflege zu ermöglichen, falls die häusliche Pflege zeitweise nicht ausreichend ist.

  • Menschen mit Pflegegrad 3 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich. Dieser Betrag ist dafür vorgesehen, Ausgaben für Leistungen zu decken, die die häusliche Pflege ergänzen und die Pflegebedürftigen sowie ihre Angehörigen entlasten.

  • Mit Pflegegrad 3 besteht ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung für die Inanspruchnahme von Tages- und Nachtpflege in Höhe von 1298 Euro pro Monat. Diese Mittel sollen dazu beitragen, pflegebedürftige Menschen tagsüber oder nachts professionell betreuen zu lassen, um die häusliche Pflege zu entlasten und zu unterstützen.

  • Personen mit Pflegegrad 3 haben das Recht auf einen Zuschuss von 40 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese finanzielle Unterstützung dient dem Kauf von notwendigen Verbrauchsmaterialien, wie beispielsweise Desinfektionsmittel oder Einmalhandschuhe, die die Pflege zu Hause erleichtern.

Weitere Leistungen die bei Pflegegrad 3 in Anspruch genommen werden können sind technische Pflegehilfsmittel, Pflegeunterstützungsgeld, Pflegeberatung und Beratungseinsatz und Pflegekurse für Angehörige. Zudem haben Betroffene mit Pflegegrad 3 Anrecht auf eine Zuzahlung von 25,50 Euro pro Monat für einen Hausnotruf, 4000 Euro pro Maßnahme bei einer Wohnraumanpassung, Wohngruppenzuschuss von 214 Euro monatlich, 50 Euro monatlich für digitale Pflegeanwendungen (DiPa) sowie eine Unterstützung von 1262 Euro monatlich für die vollstationäre Pflege in einem Pflegeheim.

Pflegegrad 3 - das Pflegegeld

Wenn Sie sich dazu entscheiden, die Pflege zu Hause eigenständig zu organisieren, steht Ihnen als Person mit Pflegegrad 3 das Pflegegeld in voller Höhe zur freien Verwendung zur Verfügung. Konkret bedeutet dies, dass Ihnen monatlich 573 Euro zustehen. Sollten Sie jedoch zusätzlich Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen, reduziert sich der Anspruch auf das Pflegegeld entsprechend anteilig. Das Besondere hierbei ist, dass Sie für die Verwendung des Pflegegeldes keine Kostennachweise einreichen müssen.

Zusätzlich ist es erforderlich, dass Sie sich verpflichtend zweimal jährlich einer Beratung nach § 37.3 SGB XI unterziehen. Diese Beratungseinsätze sind für Sie kostenfrei und bieten Ihnen eine wertvolle Gelegenheit, individuelle Fragen rund um die Pflege zu klären und tiefergehendes Pflegewissen zu erlangen. Diese Regelung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die Pflege zu Hause nach anerkannten Qualitätsstandards durchgeführt wird und gleichzeitig eine kontinuierliche Unterstützung für Pflegende und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 gewährleistet ist.

Pflegegrad 3 - die Pflegesachleistungen

Zur Deckung der Kosten für die Betreuung durch einen ambulanten Pflegedienst sind die sogenannten Pflegesachleistungen ins Leben gerufen worden. Für Personen, die in die Kategorie Pflegegrad 3 fallen, sind monatlich bis zu 1.432 Euro für diese Zwecke vorgesehen. Diese Unterstützung ermöglicht es, professionelle Pflegedienste in Anspruch zu nehmen, die eine wesentliche Rolle in der häuslichen Pflege spielen.

Viele Menschen nutzen die Dienste eines ambulanten Pflegedienstes regelmäßig, weshalb es äußerst praktisch ist, dass die Abrechnung direkt zwischen dem Pflegedienst und der Pflegeversicherung erfolgen kann. Dieses Vorgehen erleichtert nicht nur den administrativen Aufwand erheblich, indem es Zeit und Mühen rund um den Papierkram einspart, sondern stellt auch sicher, dass die finanziellen Mittel effizient und zielgerichtet für die notwendige Unterstützung eingesetzt werden.

Pflegegrad 3 - Kombinationsleistung

Die Kombinationsleistung bietet eine flexible Möglichkeit, indem sie es Ihnen erlaubt, sowohl Pflegesachleistungen als auch Pflegegeld anteilig in Anspruch zu nehmen. Beispielsweise könnten Sie sich entscheiden, 75 Prozent Ihrer zustehenden Pflegesachleistungen zu nutzen, während Sie gleichzeitig 25 Prozent des Ihnen zustehenden vollen Pflegegeldes erhalten. Diese individuelle Anpassungsfähigkeit des Verhältnisses zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen ermöglicht eine maßgeschneiderte Pflegelösung, die genau auf Ihre Bedürfnisse und die spezifischen Anforderungen Ihrer Pflegesituation abgestimmt ist.

Insbesondere für Personen mit Pflegegrad 3 ist die Kombinationsleistung eine überaus sinnvolle Option. Sie erweist sich vor allem dann als vorteilhaft, wenn Sie Pflegesachleistungen nur für bestimmte Teilbereiche Ihrer Pflege in Anspruch nehmen möchten. Denn bei einer regelmäßigen und umfassenden Inanspruchnahme von Pflegesachleistungen kann es schnell notwendig werden, den gesamten dafür vorgesehenen Betrag zu verwenden. Die Möglichkeit, Pflegesachleistungen und Pflegegeld zu kombinieren, bietet daher eine optimale Lösung, um sowohl professionelle Pflegedienste zu nutzen als auch gleichzeitig einen Teil des Pflegegeldes für andere pflegerelevante Ausgaben einzusetzen.

Pflegegrad 3 - die Stationäre Pflege

Entscheiden Sie sich als Person mit Pflegegrad 3 für den Umzug in ein Pflegeheim, so steht Ihnen ein monatlicher Betrag von 1.262 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag dient dazu, einen Teil der anfallenden Pflege- und Betreuungskosten im Heim zu decken. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass neben diesen Kosten auch zusätzliche Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung, die sogenannten Hotelkosten, sowie für die Aus- und Weiterbildung des Personals und den allgemeinen Unterhalt der Einrichtung, bekannt als Investitionskosten, anfallen. Diese zusätzlichen Kosten sind von den Bewohnern selbst zu tragen, da sie nicht direkt mit der Pflegeleistung verbunden sind und somit nicht von der Pflegeversicherung übernommen werden.

Zusätzlich zu dem festgelegten Betrag für Pflegegrad 3 leistet die Pflegeversicherung einen prozentualen Zuschuss zu Ihrem Eigenanteil an den Pflegekosten. Dieser Zuschuss ist besonders vorteilhaft, da er mit der Dauer Ihres Aufenthalts in der stationären Pflege ansteigt. Dieser Mechanismus ist darauf ausgerichtet, langfristig in Pflegeheimen lebende Personen finanziell zu entlasten und sicherzustellen, dass die Kosten für hochwertige Pflege und Betreuung für alle zugänglich bleiben.

Pflegegrad 3 - die Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege stellt eine entscheidende Unterstützung dar, indem sie es der hauptverantwortlichen Pflegeperson ermöglicht, sich stunden- oder tageweise vertreten zu lassen. Dies kann in Situationen nötig werden, in denen die Pflegeperson wichtigen Verpflichtungen nachgehen muss, selbst krankheitsbedingt ausfällt oder sich eine wohlverdiente Auszeit im Urlaub gönnt. Für Personen mit Pflegegrad 3 ist dabei vorgesehen, dass sie bis zu 42 Tage oder sechs Wochen Verhinderungspflege pro Kalenderjahr in Anspruch nehmen können, wodurch eine flexible und bedarfsgerechte Pflegelösung gewährleistet wird.

Mit einem Budget von 1.612 Euro jährlich, das für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 3 bereitsteht, bietet die Verhinderungspflege die Möglichkeit, entweder professionelle Dienste eines ambulanten Pflegedienstes zu beanspruchen oder einer Privatperson, die die Pflege übernimmt, eine angemessene Aufwandsentschädigung zu zahlen. Diese Regelung ermöglicht eine individuelle Gestaltung der Pflegevertretung, die sich an den persönlichen und situativen Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und ihrer Pflegepersonen orientiert.

Pflegegrad 3 - die Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege bietet eine ideale Lösung für Situationen, in denen Sie normalerweise zu Hause gepflegt werden, jedoch aus bestimmten Gründen vorübergehend einer stationären Betreuung bedürfen. Ein solcher Bedarf kann entstehen, wenn Ihre gewohnte Pflegeperson ausfällt – sei es aufgrund eigener Erkrankung, wichtiger persönlicher Verpflichtungen oder weil eine notwendige Auszeit genommen wird – und gleichzeitig keine andere Vertretung im häuslichen Umfeld zur Verfügung steht.

Für Personen mit Pflegegrad 3 ist im Rahmen der Kurzzeitpflege ein Jahresbudget von 1.774 Euro vorgesehen. Dieses Budget ist auf einen Zeitraum von maximal 56 Tagen oder acht Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Eine besonders flexible Regelung besteht darin, dass nicht vollständig genutzte Mittel aus dem Budget der Kurzzeitpflege unter bestimmten Umständen auch für die Inanspruchnahme von Verhinderungspflege umgewidmet werden können. Diese Möglichkeit der Budgetübertragung erhöht die Anpassungsfähigkeit der Pflegeleistungen an individuelle Bedürfnisse und Situationen.

Pflegegrad 3 - der Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich ist eine gezielte Maßnahme, um zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsangebote für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu finanzieren. Ziel ist es, pflegende Personen zu unterstützen und gleichzeitig die Autonomie und Selbstständigkeit der Pflegebedürftigen zu bewahren oder sogar zu stärken. Dieser Betrag ist speziell dafür vorgesehen, das Wohlbefinden der Pflegebedürftigen zu fördern und den Alltag der Pflegenden zu erleichtern.

Für Personen mit Pflegegrad 3 bietet der Entlastungsbetrag vielfältige Nutzungsmöglichkeiten. Er kann für die Inanspruchnahme von Tages- oder Nachtpflege eingesetzt werden, was eine wertvolle Ergänzung zur häuslichen Pflege darstellt. Des Weiteren ist der Betrag für ambulante Pflege- und Betreuungsleistungen nutzbar, die über die Grundpflege hinausgehen, sowie für Kurzzeitpflegeangebote, die eine vorübergehende stationäre Unterbringung ermöglichen. Darüber hinaus können damit Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden, die nach Landesrecht geregelt sind und speziell darauf ausgerichtet sind, die Lebensqualität von Pflegebedürftigen zu erhöhen.

Pflegegrad 3 - Haushaltshilfe

Die Verantwortung für die Pflege und Betreuung einer Person mit Pflegegrad 3 stellt bereits eine umfangreiche Herausforderung dar. Wenn zusätzlich noch die Aufgabe hinzukommt, den Haushalt der pflegebedürftigen Person zu führen, kann dies kurzfristig vielleicht noch bewältigt werden, doch langfristig wächst sich dies zu einer erheblichen Belastung aus.

Genau in solchen Situationen kann der Einsatz einer Haushaltshilfe eine wertvolle Unterstützung bieten. Eine solche Hilfe entlastet nicht nur im Alltag, indem sie Aufgaben wie Putzen, Waschen und Einkaufen übernimmt, sondern ermöglicht es den Pflegenden auch, wertvolle Zeit mit der pflegebedürftigen Person zu verbringen, anstatt sich mit Haushaltsaufgaben zu beschäftigen. Diese gemeinsame Zeit ist nicht nur für die emotionale Bindung wichtig, sondern trägt auch wesentlich zum Wohlbefinden der Pflegebedürftigen bei.

Pflegegrad 3 - Pflegehilfsmittel und andere Hilfsmittel

Für alle Personen mit einer Krankenversicherung besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Hilfsmittel, unabhängig vom Pflegegrad – die Voraussetzung dafür ist jedoch eine ärztliche Verordnung. Bei Pflegehilfsmitteln hingegen ist ein Pflegegrad erforderlich. Diese umfassen sowohl technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten und Pflegerollstühle als auch Pflegehilfsmittel zum Verbrauch wie Desinfektionsmittel und Einweghandschuhe.

Pflegegrad 3 - der Hausnotruf

Der Hausnotruf zählt zu den technischen Pflegehilfsmitteln und unterscheidet sich in Bezug auf die Zuschussregelung von vielen anderen dieser Art. Der Zuschuss ist auf einen festen Betrag festgelegt und unterliegt einheitlichen Bedingungen für alle Pflegegrade ab Pflegegrad 1.

Wenn Sie alleine leben, über einen Pflegegrad verfügen und im Falle eines Notfalls voraussichtlich nicht in der Lage sind, telefonische Hilfe zu rufen, haben Sie wahrscheinlich Anspruch auf einen Zuschuss von bis zu 25,50 Euro monatlich für ein anerkanntes Notrufsystem. Dieser finanzielle Zuschuss soll dazu beitragen, dass Sie im Bedarfsfall schnell und effektiv Unterstützung erhalten können, insbesondere wenn Sie alleine leben und auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Pflegegrad 3 - Wohnraumanpassung und andere Zuschüsse dafür

Wenn sich bestimmte Bewegungen zunehmend schwierig gestalten oder gar nicht mehr möglich sind, können alltägliche Dinge plötzlich zu echten Hindernissen werden. Treppen, glatte Badewannen oder Toiletten ohne Haltegriffe stellen dann eine wachsende Bedrohung für die Sicherheit und Selbstständigkeit dar.

Eine bewährte Lösung, um Treppen zu bewältigen, ist der Einsatz eines Treppenlifts. Ein weiteres großes Sicherheitsrisiko ist oft das Badezimmer. Hier gibt es verschiedene Möglichkeiten, das Badezimmer umzugestalten, sei es durch umfassende Umbauten oder kleinere Verbesserungen.

Die Pflegeversicherung unterstützt solche Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds mit einem Zuschuss von bis zu 4.000 Euro pro Umbauprojekt. Das bedeutet, dass Sie für unterschiedliche Maßnahmen jeweils die volle finanzielle Unterstützung erhalten können. Es ist jedoch wichtig, diese Unterstützung im Voraus mit einem Antrag zu klären, um sicherzustellen, dass die Kostenübernahme gewährt wird.

Pflegegrad 3 - weitere Leistungen

Jede pflegebedürftige Person befindet sich in einer ganz eigenen Lebenslage, was maßgeschneiderte Pflegelösungen unabdingbar macht. Die individuellen Bedürfnisse und persönlichen Umstände müssen bei der Planung und Bereitstellung von Pflegeleistungen stets im Vordergrund stehen. Das deutsche Pflegeversicherungssystem trägt diesem Umstand Rechnung, indem es ein umfangreiches Angebot an Leistungen bereitstellt, die speziell auf die Bedürfnisse von Personen mit Pflegegrad 3 zugeschnitten sind. Diese Leistungen sind darauf ausgerichtet, die Pflege und Unterstützung so effizient und individuell wie möglich zu gestalten, um den Alltag der Betroffenen bestmöglich zu unterstützen und ihre Lebensqualität zu erhöhen. Die angebotenen Pflegeleistungen für Personen mit Pflegegrad 3 umfassen eine breite Palette an Maßnahmen, die darauf abzielen, die Selbstständigkeit zu fördern und den Pflegebedürftigen sowie ihren Angehörigen den bestmöglichen Beistand zu leisten.

  • Personen mit Pflegegrad 3 haben die Möglichkeit, eine kostenfreie Pflegeberatung (7a) in Anspruch zu nehmen. In dieser Beratung wird individuell auf die Organisation der persönlichen Pflegesituation eingegangen und Informationen über Entlastungs- und Hilfsangebote werden bereitgestellt.
  • In den Pflegekursen für Angehörige geht es darum, praktische Pflegefähigkeiten zu erlernen, angefangen beim Ankleiden bis hin zum Transfer und zur Körperpflege. Diese Kurse stehen allen offen, die sich für die Pflege interessieren oder gerne pflegen möchten, und sind kostenlos zugänglich.

  • Eine weitere Unterstützung für Pflegende ist das Pflegeunterstützungsgeld. Es dient dazu, in akuten Pflege-Notfällen die Fortzahlung von Lohn oder Gehalt sicherzustellen, damit Pflegende nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten, während sie sich um andere kümmern.

  • Die Pflegeversicherung unterstützt Menschen, die in Wohngruppen leben, mit einem Zuschlag von 214 Euro pro Monat. Diese finanzielle Förderung beträgt stets 214 Euro monatlich, unabhängig vom Pflegegrad, ob es sich um Pflegegrad 1, Pflegestufe 3 oder auch Pflegegrad 5 handelt.

  • Außerdem ermöglicht die Pflegeversicherung die Zulassung digitaler Services, die Pflegebedürftige und Pflegende unterstützen, als „DiPA“. Dabei stellt sie monatlich bis zu 50 Euro bereit, um den Zugang zu diesen digitalen Unterstützungsmöglichkeiten zu fördern.

Häufig gestellte Fragen

Sie wünschen weitere Informationen zum Thema Pflegegrad 3? Gerne beraten wir Sie in einem persönlichen Gespräch und helfen Ihnen, den für Sie idealen weiteren Vorgang zur Pflege herauszufinden.

Pflegegrad 3 wird Personen zuerkannt, die eine anerkannte „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ haben. Diese Einschätzung basiert auf einem Pflegegutachten, das durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder den Medicproof erstellt wird. Die Punkte im Pflegegutachten liegen dabei im Bereich von 47,5 bis unter 70 Punkten. Dieser Grad der Beeinträchtigung bedeutet, dass die betroffene Person in vielen alltäglichen Lebensbereichen auf Hilfe angewiesen ist, aber noch gewisse Selbstständigkeit aufrechterhalten kann.

Pflegegrad 3 wird durch eine spezifische Punktzahl im Rahmen eines festen Begutachtungsverfahrens bezüglich der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit bestimmt. Diese Punktzahl liegt zwischen 47,5 und unter 70 Punkten. Sie wird anhand eines Pflegegutachtens ermittelt, das von einem Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) oder einem entsprechenden privaten Gutachter erstellt wird. Pflegegrade dienen dazu, den individuellen Pflegebedarf einer Person zu bewerten und entsprechende Leistungen der Pflegeversicherung festzulegen. Der Pflegegrad 3 wird dabei als „schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ charakterisiert.

Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Entlastungsbetrag, Tagespflege und Nachtpflege, technische Pflegehilfsmittel, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfelds, stationäre Pflege und weitere Pflegeleistungen.

Die Höhe Ihrer Ansprüche bei Pflegegrad 3 variiert je nach den von Ihnen in Anspruch genommenen Pflegeleistungen. Fast alle Pflegeleistungen sind Erstattungen für tatsächlich angefallene Ausgaben. Eine Ausnahme bildet das Pflegegeld in Höhe von 573 Euro pro Monat.

Bei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 573 Euro pro Monat, sofern die Pflege zu Hause erfolgt und Sie die Pflegeleistungen nicht vollständig in Anspruch nehmen. Andernfalls könnte sich Ihr Anspruch auf Pflegegeld verringern.

Mit Ausnahme vom Pflegegeld sind alle Pflegeleistungen Kostenerstattungen für nachgewiesene Ausgaben. Das Pflegegeld wird hingegen direkt an die pflegebedürftige Person ausbezahlt und steht ihr zur freien Verfügung. Angehörige und Pflegende haben keinen Anspruch auf das Pflegegeld.

Seit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 wird der Pflegegrad nicht mehr ausschließlich anhand des Zeitaufwands für die Pflege festgelegt. Stattdessen beruht die Bewertung auf einem umfassenderen Begutachtungsverfahren, das verschiedene Aspekte der Beeinträchtigung der Selbständigkeit berücksichtigt. Dazu gehören neben dem Zeitaufwand auch Faktoren wie die körperlichen, kognitiven und psychischen Einschränkungen sowie die Selbstständigkeit in verschiedenen Lebensbereichen.

Auch wenn der Zeitaufwand nicht mehr das entscheidende Kriterium ist, kann bei Pflegegrad 3 in der Regel davon ausgegangen werden, dass täglich größere Aufgaben anfallen und der Pflegebedarf deutlich höher ist als bei niedrigeren Pflegegraden. Dennoch ist es wichtig zu betonen, dass die individuellen Bedürfnisse und Einschränkungen jeder Person berücksichtigt werden müssen, um den passenden Pflegegrad festzulegen.

Mit Pflegegrad 3 haben Sie Anspruch auf bis zu 1.612 Euro pro Jahr oder maximal 42 Tage bzw. 6 Wochen Verhinderungspflege. Diesen Betrag können Sie erhöhen, indem Sie einen Teil Ihres ungenutzten Budgets für Kurzzeitpflege verwenden.

Mit Pflegegrad 3 haben Sie die Möglichkeit, bis zu 56 Tage oder 8 Wochen pro Jahr Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen. Jedoch erreichen Sie in der Praxis oft schon vorher den Höchstbetrag von 1.774 Euro pro Jahr, der dafür vorgesehen ist. Falls Sie die Verhinderungspflege nicht vollständig nutzen, können Sie einen Teil dieses Budgets auch für die Kurzzeitpflege verwenden.

Entlastungsleistungen sind Leistungen, die durch den Entlastungsbetrag finanziert werden können. Dazu zählen Tages- und Nachtpflege, ambulante Pflege ohne Grundpflege, Kurzzeitpflege sowie „Angebote zur Unterstützung im Alltag“, wie sie im jeweiligen Landesrecht festgelegt sind.

Bei Pflegegrad 3 können Sie mit Pflegesachleistungen einen ambulanten Pflegedienst oder eine anerkannte Einzelpflegekraft finanzieren. Hierfür stehen monatlich 1.432 Euro zur Verfügung.

Hilfsmittel stehen nicht in direktem Zusammenhang mit einem Pflegegrad. Sie werden von der Krankenkasse teilfinanziert, wenn ein ärztliches Rezept vorliegt. Ein Pflegegrad ist nur eine Voraussetzung für die Finanzierung von Pflegehilfsmitteln.

Grundsätzlich stehen Ihnen technische Pflegehilfsmittel sowie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zur Verfügung. Zu den technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise ein Krankenbett oder ein Pflege-Rollstuhl. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch umfassen Artikel wie Desinfektionsmittel, Einweghandschuhe, Bettschutzeinlagen und ähnliches.

Bei Pflegegrad 3 stehen Ihnen monatlich 1.262 Euro für die stationäre Pflege zur Verfügung. Zusätzlich bezuschusst die Pflegeversicherung Ihren Eigenanteil an den Pflegekosten mit einem bestimmten Prozentsatz. Dieser Prozentsatz steigt mit der Dauer Ihres Aufenthalts im Pflegeheim.

Falls Sie noch arbeitsfähig sind, steht es Ihnen selbstverständlich frei, weiterhin zu arbeiten. Das Hauptziel der Pflege ist es, Ihre Selbstständigkeit zu bewahren und zu fördern. Daher hindert Sie ein Pflegegrad nicht daran, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.

Es besteht möglicherweise die Möglichkeit, eine Begleitperson für Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte zu erhalten. Die Entscheidung darüber hängt jedoch nicht ausschließlich vom Pflegegrad ab. Stattdessen ist es erforderlich, dies direkt mit Ihrer Krankenkasse zu klären.

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Semja Denise M’Barek ist examinierte Pflegefachkraft mit über 15 Jahren Berufserfahrung in der stationären und ambulanten Pflege, davon viele Jahre bei der Caritas. Als Gründerin und Geschäftsführerin der Cura Optima GmbH verbindet sie fachliches Know-how mit tiefem Einfühlungsvermögen – und steht damit für eine neue Generation der Pflegevermittlung: menschlich, professionell und lösungsorientiert.

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